AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BALOWA ENGINEERING GMBH 

  1. ALLGEMEINES
  2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
    2. Wenn der Auftraggeber (AG) den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen 3 Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen, es sei denn, diese werden schriftlich durch uns anerkannt.
  3. VERTRAGSSCHLUSS
  4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
    2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftrag des AG durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.
    3. Von uns dem AG vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Software, Planungen) sind unser geistiges Eigentum; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Die Löschung ist nachzuweisen.
    4. Vorleistungen, die wir im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des AG erbringen, können wir dem Kunden in

III. LEISTUNGSUMFANG/
AUFTRAGSÄNDERUNGEN

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der AG hat hieran kein Interesse. Teilleistungen sind gesondert zu vergüten.
    2. Änderungswünsche, die der AG nach erster Vorlage der Auftragsarbeiten verlangt, werden durch uns schriftlich bestätigt. Sie sind nur auszuführen, wenn sie mit dem Stand der Technik vereinbar sind und für uns keinen unangemessen hohen Aufwand verursachen. Ein entstehender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.
    3. Bestätigen wir die Änderungswünsche des AG schriftlich oder stellen wir die Auswirkungen der Änderungen auf die Auftragsarbeiten dar, gilt das Änderungsangebot auch bei Schweigen des AG nach zwei Wochen als angenommen.
    4. Teilen wir schriftlich mit, in welchem Umfang sich die Vertragsbedingungen durch die Änderungswünsche des AG ändern, gelten für den Vertrag auch bei Schweigen des AG nach zwei Wochen die geänderten Bedingungen als angenommen.
    5. Solange kein Einvernehmen über die Änderungen besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der AG kann dann verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder endgültig abgebrochen werden. Er stellt uns wirtschaftlich gleich wie bei Durchführung des Vertrages.
  2. PREISE UND PREISANPASSUNGEN
  3. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.
    2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
  4. ZAHLUNG, AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNG, UNTERAUFTRAG
  5. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig.
    2. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils monatlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
    3. Ein Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.
    4. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragsnehmer einzusetzen.
  6. LIEFERUNG UND LIEFERTERMINE
  7. (Liefer-) Termine sind unverbindlich, sofern wir sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den AG über.

VII. PFLICHTEN DES AG

  1. Der AG trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen vor der Ausführung der Auftragsarbeiten in seinem Betrieb. Er wird die Auftragsarbeiten gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Einsatzzweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Er wird seine Daten und sonstigen technischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik sichern.
    2. Der AG verpflichtet sich, uns sämtliche Änderungen der uns zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich mitzuteilen.

VIII. ABNAHME

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen einer Woche schriftlich abzunehmen; wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von zwei Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. Bereits vorher angebrachte Mängelrügen gelten als Vorbehalte der Rechte des AG bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb der Frist von zwei Wochen geltend zu machen.

  1. GEWÄHRLEISTUNG
  2. Im Falle eines Mangels der gelieferten Sache fordert der AG uns zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist auf.
    2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt wurden, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
    3. Dem AG steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
    4. Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  3. VERJÄHRUNG
  4. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren mit Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab Lieferung der Sache.
    2. Ist der AG Unternehmer, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln mit Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Sache. Die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen (§ 479 BGB) bleibt unberührt.
    3. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Verjährungsfristen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
    4. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Verjährungsfristen gelten außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  5. HAFTUNG
  6. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht die in X. Ziffer 4 genannten Pflichtverletzungen und Ansprüche betreffen. Im Übrigen ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss und zwar der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftung besteht hiernach bis zu einem Höchstbetrag je Schadensfall von 1.500.000 € für Sachschäden und von 3.000.000 € für Personenschäden. Bei Beschädigung oder Verlust von Materialien, die der AG uns überlassen hat, ist die Höhe der Haftung auf den Materialwert beschränkt.
    2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
    3. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

XII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den AG über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel, bei deren vorbehaltsloser Gutschrift.
    2. Der AG ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern.
    3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der AG bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an uns ab. Der AG wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.
    4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der AG verwahrt das Miteigentum für uns.
    5. Ist der AG mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der AG nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
    6. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist vom AG gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.

XIII. GEHEIMHALTUNG/DATENSCHUTZ

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen geheim zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
    2. Wir unterrichten den AG hiermit darüber, dass wir seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erheben, speichern, verarbeiten und soweit notwendig an Dritte übermitteln.

XIV. REFERENZLISTE

Wir sind berechtigt, den AG in unsere Referenzliste aufzunehmen und durch Veröffentlichung in Presse, elektronischen Medien etc. bekannt zu machen, dass wir Auftragsarbeiten für den AG ausgeführt haben, sofern der AG nicht zuvor ausdrücklich schriftlich widerspricht.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  2. Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
    2. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
    3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.
    4. Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
    5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Möhnesee.
    6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    7. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Fassung und einer fremdsprachlichen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

    Möhnesee im November 2011
    BaLoWa Engineering GmbH

 

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